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Wie ermittelt SENEC die Rücklieferung/Entnahme aus der SENEC.Cloud? (SENEC.Cloud 3.0)
Wie ermittelt SENEC die Rücklieferung aus der SENEC.Cloud?
Das von Ihnen gebuchte SENEC.Cloud Paket umfasst eine sogenannte jährliche freie Rückliefermenge. Diese bezieht sich auf 365 Liefertage.
Für die Ermittlung der tatsächlichen Rücklieferung wird die Einspeisemenge in die SENEC.Cloud mit der Entnahme aus der SENEC.Cloud verglichen.
Falls die Einspeisung die Rücklieferung (den angefallenen Netzbezug aller Lieferstellen) nicht abdeckt, wird die darüber hinaus benötigte Menge als Mehrverbrauch abgerechnet oder es erfolgt eine Neueinstufung des Basispaketes für die Abrechnung.
Ein Rechenbeispiel für eine Paketbuchung mit freier Rückliefermenge von 3.000 kWh:
Lieferzeit: 26. Mai eines Jahres bis 31. Dezember eines Jahres (220)
freie Rücklieferung im Jahr: 3.000 kWh
freie Rücklieferung pro Tag: 3.000 kWh/ 365 = 8,22 kWh
freie Rücklieferung für 220 Liefertage: 8,22 kWh x 220 = 1.808,4 kWh
Somit beträgt die freie Rückliefermenge im Paket 3.000 für 220 Liefertage 1.808,4 kWh.
Wie ermittelt SENEC die Entnahme aus der SENEC.Cloud?
Um die Entnahme aus der Cloud zu ermitteln, wird der sogenannte Anfangs- und Endzählerstand benötigt, aus dessen Differenz sich die Liefermenge ergibt. Diese wurde im Abrechnungszeitraum geliefert und im Anschluss auch auf die Rücklieferoptionen des gebuchten Pakets verteilt, entweder über die SENEC.Cloud oder als zusätzliche Stromlieferung zum Mehrverbrauch.
Den Anfangszählerstand erhalten wir in der Regel zu Lieferbeginn vom zuständigen Messstellenbetreiber, oder nutzen hierfür den zuletzt abgerechneten Zählerstand aus der vorhergehenden Abrechnung.
Der Endzählerstand wird uns ebenfalls durch den zuständigen Messstellenbetreiber übermittelt, wenn die turnusmäßige Ablesung auf den 31.12. fällt. Zusätzlich wird der Zählerstand zum 31.12. abgefragt.
Sollte der Endzählerstand nicht vorliegen, wird dieser auf Basis des bisherigen Verbrauchs und der letzten Zählerstände geschätzt.
Bitte beachten: Es gibt Vorschriften, welcher Zählerstand für die Abrechnung genutzt werden muss. Abgelesene Messwerte der Messstellenbetreiber haben Vorrang vor Kundenablesungen. Geschätzte Zählerstände durch den Messstellenbetreiber wiederum haben Vorrang gegenüber geschätzten Zählerständen der SENEC.